Die Beteiligten streiten sich über die bilanzielle Behandlung einer Umsatzsteuer-Erstattung.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die A GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 12%. Kommanditisten der Klägerin waren zunächst Frau ... und bis zum 31. Dezember 2019 Frau ... mit Gesellschaftsanteilen von jeweils 44%. Zum 1. Januar 2020 wurden die Gesellschaftsanteile von Frau ... durch Herrn ... übernommen. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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