EuGH - Urteil vom 11.07.2024
C-184/23
Normen:
RL (EU) 1977/388 Art. 4 Abs. 4;

Bildung einer Mehrwertsteuergruppe für zwar rechtlich unabhängige aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundene Personen

EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen C-184/23

DRsp Nr. 2024/12293

Bildung einer Mehrwertsteuergruppe für zwar rechtlich unabhängige aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundene Personen

Tenor

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ± Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

sind dahin auszulegen, dass

gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Normenkette:

RL (EU) 1977/388 Art. 4 Abs. 4;
1. 2.