FG Hessen - Urteil vom 04.04.2001
6 K 3754/98
Normen:
AO § 163 ; FGO § 102 ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 ; UStR Abschn. 202 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Satz 8a;
Fundstellen:
EFG 2001, 1250

Billigkeit; Schätzung; Vorsteuer; Mangelhaftigkeit; Rechnung; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null - Berücksichtigung von Vorsteuer im Billigkeitswege

FG Hessen, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 3754/98

DRsp Nr. 2001/10695

Billigkeit; Schätzung; Vorsteuer; Mangelhaftigkeit; Rechnung; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null - Berücksichtigung von Vorsteuer im Billigkeitswege

1. § 163 AO ist auf die Festsetzung der Vorsteuer sinngemäß und mit der Folge anwendbar, dass die Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sie kraft Gesetzes entstanden ist 2. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn das Finanzamt unter Berufung auf Abschnitt 202 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 Satz 8a UStR 1996 beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO von vornherein für ausgeschlossen hält. 3. Der Vorsteuerabzug ist aus Billigkeitsgründen anzuerkennen, wenn der Verkäufer unstrittig mit Vorsteuer belastet wurde und der Rechnungsempfänger alles Zumutbare getan hat, um die Mangelhaftigkeit der Rechnung zu beseitigen. 4. Gegen eine sachliche Unbilligkeit zur Berücksichtigung von Vorsteuern spricht nicht, dass der Fiskus seinen Steueranspruch gegen den Veräußerer nicht durchsetzen kann.

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 102 ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 ; UStR Abschn. 202 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Satz 8a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vorsteuern im Billigkeitswege nach § 163 Abgabenordnung - AO -.