BFH - Urteil vom 26.09.2019
V R 13/18
Normen:
AO § 227, § 233a; UStG §§ 13b, 14c, 15;
Fundstellen:
BB 2019, 2901
BFH/NV 2020, 35
DStR 2019, 2531
DStRE 2019, 1543
DStZ 2020, 68
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2616/17

Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen V R 13/18

DRsp Nr. 2019/16943

Billigkeitserlass von Zinsen bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtiger Anwendung des § 13b UStG

Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.03.2018 - 1 K 2616/17 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2017 die mit den Zinsbescheiden vom 24.03.2017 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und die mit Zinsbescheid vom 19.05.2017 festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2015 zu erlassen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 227, § 233a; UStG §§ 13b, 14c, 15;

Gründe

I.