Billigkeitserlassgrund für den in Haftung genommenen Geschäftsführer; mangelnde Erlassbedürftigkeit und -würdigkeit eines haftenden GmbH-Geschäftsführers
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 106/00
DRsp Nr. 2001/8862
Billigkeitserlassgrund für den in Haftung genommenen Geschäftsführer; mangelnde Erlassbedürftigkeit und -würdigkeit eines haftenden GmbH-Geschäftsführers
1. Eventuelle Fehler des Konkursverwalters rechtfertigen keinen sachlichen Billigkeitserlass einer gegen den Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen GmbH bestandskräftig festgesetzten Haftungsforderung, sondern müssen von der GmbH gegebenenfalls zivilrechtlich gegen den Konkursverwalter geltend gemacht werden.2. Ein Haftungsschuldner ist trotz geringer Bezüge nicht erlassbedürftig, solange er vorhandenen Grundbesitz auch zwecks Tilgung der Haftungsschuld belasten kann.3. Der wegen Umsatzsteuerschulden einer in Konkurs geratenen GmbH in Haftung ge-nommene Geschäftsführer ist nicht erlasswürdig, wenn er die ordnungsgemäße (Vor-)Anmeldung der Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt unterlassen hat, zu dem für das Finanzamt noch erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen, die eine Inhaftungnahme des Geschäftsführers erübrigt hätten, bestanden haben.