FG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2003
5 K 223/97
Normen:
AO § 163 ; UStG § 24 ; UStG § 15a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 834

Billigkeitsmaßnahme; Regelbesteuerung; Durchschnittssatzbesteuerung; Vorsteuerberichtigung; Wechsel der Besteuerungsform; Ermessen; Übergangsfrist - Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 223/97

DRsp Nr. 2004/10764

Billigkeitsmaßnahme; Regelbesteuerung; Durchschnittssatzbesteuerung; Vorsteuerberichtigung; Wechsel der Besteuerungsform; Ermessen; Übergangsfrist - Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung

1. Zu den Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. 2. Das BMF-Schr. v. 29.12.1995 (BStBl I 1995, 831), wonach der Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zwar eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter darstellt, deren Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen ist, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aber erst für Wirtschaftsgüter gelten sollen, die nach dem 31.12.1995 erstmals verwendet worden sind, legt § 15a UStG nicht anders aus als der BFH, sondern ordnet zu Gunsten der Stpfl. nur die Anwendung der BFH-Rspr. erst nach einer Übergangsfrist an. 3. Das BMF-Schr. v. 29.12.1995 stellt damit eine Ermessensrichtlinie dar, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung hinsichtlich der Ermessensausübung führt.

Normenkette:

AO § 163 ; UStG § 24 ; UStG § 15a ;

Tatbestand: