Billigkeitsmaßnahme; Regelbesteuerung; Durchschnittssatzbesteuerung; Vorsteuerberichtigung; Wechsel der Besteuerungsform; Ermessen; Übergangsfrist - Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 223/97
DRsp Nr. 2004/10764
Billigkeitsmaßnahme; Regelbesteuerung; Durchschnittssatzbesteuerung; Vorsteuerberichtigung; Wechsel der Besteuerungsform; Ermessen; Übergangsfrist - Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
1. Zu den Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163AO.2. Das BMF-Schr. v. 29.12.1995 (BStBl I 1995, 831), wonach der Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24UStG zwar eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter darstellt, deren Berichtigungszeitraum nach § 15aUStG noch nicht abgelaufen ist, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aber erst für Wirtschaftsgüter gelten sollen, die nach dem 31.12.1995 erstmals verwendet worden sind, legt § 15aUStG nicht anders aus als der BFH, sondern ordnet zu Gunsten der Stpfl. nur die Anwendung der BFH-Rspr. erst nach einer Übergangsfrist an.3. Das BMF-Schr. v. 29.12.1995 stellt damit eine Ermessensrichtlinie dar, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung hinsichtlich der Ermessensausübung führt.