Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
BGH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen XII ZR 85/89
DRsp Nr. 1992/1095
Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
»a) Im Abänderungsverfahren besteht keine Bindung an die frühere rechtliche Beurteilung eines unveränderten tatsächlichen Umstandes, wenn sich zwar nicht der Wortlaut der zugrundeliegenden Vorschrift (hier: § 1579 Nr. 1 BGB) geändert hat, jedoch das Bundesverfassungsgericht zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ein anderes Verständnis der - Norm für geboten erklärt hat.b) Zur Frage, in welcher Höhe Kindesunterhalt bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist.«