BFH - Urteil vom 13.12.2018
V R 65/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 303
HFR 2019, 421
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 82/15

Bindung des Revisionsgerichts an auf der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen getroffenen tatsächlichen FeststellungenAnforderungen an einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen V R 65/16

DRsp Nr. 2019/2994

Bindung des Revisionsgerichts an auf der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Anforderungen an einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen

1. NV: Für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Darlegungslast. 2. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. 3. NV: Zu einem ordnungsgemäßen Beweisantrag gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 2 K 82/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitzeitraum (2001, 2002, 2004 bis 2006) hauptberuflich als Angestellter tätig war, hat für sein nebenberuflich betriebenes Unternehmen ("Import u. Export S") in den Umsatzsteuervoranmeldungen 07/04 bis 12/04 Vorsteuer aus insgesamt zwölf Rechnungen der EA–GmbH (EA) in Höhe von insgesamt 168.642 € geltend gemacht. In den Rechnungen der EA wird über die Lieferung von Sportbekleidung und Schuhen abgerechnet.