BFH - Beschluss vom 28.12.2004
V B 154/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 727
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 731/02

Blanko-Rechnung; Steuerschuld

BFH, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen V B 154/04 - Aktenzeichen V B 155/04 - Aktenzeichen V B 156/04 - Aktenzeichen V S 19/04

DRsp Nr. 2005/3435

Blanko-Rechnung; Steuerschuld

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt sind, wenn ein Unternehmer eine Rechnung oder eine ähnliche Urkunde blanko ausstellt, dem Adressaten aushändigt und dabei in Kauf nimmt, dass dieser die für den Vorsteuerabzug notwendigen Ergänzungen vornimmt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1996 bis 1998 auf Ausstellungen und Messen für die Firma T als Promoterin tätig. Laut Kontrollmitteilungen des Finanzamts hatte sie ihre Leistungen an T mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet. Entsprechende Umsatzsteuererklärungen hatte sie jedoch nicht abgegeben.

Nach den Kontrollmitteilungen hat die Klägerin von T folgende Beträge erhalten:

1996 10 684,00 DM

1997 20 405,12 DM

1998 20 105,66 DM

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin gegen die Klägerin Umsatzsteuer fest, indem er die mitgeteilten Umsätze um Sicherheitszuschläge erhöhte.