FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 68/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;

Bloße Umbuchung kein Rechtsgrund für Steuererstattung; Rückforderungsbescheid (Umsatzsteuer 1991)

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 68/01

DRsp Nr. 2002/2192

Bloße Umbuchung kein Rechtsgrund für Steuererstattung; Rückforderungsbescheid (Umsatzsteuer 1991)

Die bloße Umbuchung beinhaltet eine formlose, interne Maßnahme ohne irgendeinen bestandskraftfähigen Regelungsinhalt und stellt infolgedessen auch keinen Rechtsgrund für eine Steuererstattung dar.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Beim Beklagten gingen am 16. März 1995 zwei Abtretungsanzeigen der A. GmbH ein. In einer der Anzeigen wurden Erstattungsansprüche (Umsatzsteuer 1991 und 1992) der A. in Höhe von 500.000 DM an die Klägerin abgetreten (Gz. 2 K 375/98, Bl. 48). Die weitere Abtretungsanzeige lautete auf Herrn B., den Geschäftsführer der Klägerin, persönlich. Nachdem der Beklagte nicht nur den Betrag von 500.000 DM, sondern insgesamt 598.493,80 DM aus dem Guthaben der A. auf Steuerschulden der Klägerin umgebucht hatte, beantragte Herr B. mit seiner Klage vom 23. Dezember 1998 die Auszahlung des zu Unrecht verrechneten Betrages an ihn selbst. Am 26. Januar 2000 erfolgte die beantragte Erstattung des streitigen Betrages von 98.493,80 DM an Herrn B. (Gz. 2 K 375/98, Bl. 67).

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 forderte der Beklagte von der Klägerin den zu Unrecht verrechneten Betrag von 98.493,80 DM zurück (Rbh, Bl. 1).