BMF vom 13.04.2004
IV B 7 - S 7206 - 3/04
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 468

BMF - 13.04.2004 (IV B 7 - S 7206 - 3/04) - DRsp Nr. 2004/50023

BMF, vom 13.04.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7206 - 3/04

DRsp Nr. 2004/50023

1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG 2. Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

(1) Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes) nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen.

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (unentgeltliche Erbringung einer Dienstleistung) nach den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten bemessen. Dabei sind auch Ausgaben zu berücksichtigen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers).

§ 10 Abs. 4 UStG gilt entsprechend für die in § 10 Abs. 5 UStG bezeichneten Leistungen, wenn die nach § 10 Abs. 4 UStG ermittelte Bemessungsgrundlage das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt.

(2) Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Ermittlung der Kosten i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG Folgendes: