BMF vom 30.03.2004
IV B 7 - S 7300 - 24/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 451

BMF - 30.03.2004 (IV B 7 - S 7300 - 24/04) - DRsp Nr. 2004/50019

BMF, vom 30.03.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7300 - 24/04

DRsp Nr. 2004/50019

§ 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 - V R 61/96 - (BStBl 2003 II S. 813) und vom 28. Februar 2002 - V R 25/96 - (BStBl 2003 II S. 815)

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 31. Januar 2002 (BStBl 2003 II S. 813) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen Nutzung erwirbt, den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002, BStBl 2003 II S. 815).

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen Folgendes: