FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2013
5 K 318/10
Normen:
UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2007; UStG 2008; UStG 2009;

Bordellbetrieb: Zurechnung von Umsätzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 318/10

DRsp Nr. 2013/6585

Bordellbetrieb: Zurechnung von Umsätzen

Zum Begriff des Steuerschuldners i. S. des § 13a Abs. 1 UStG. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Grundsätzlich kommt es darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Stpfl. als Betreiber (Unternehmer) eines Bordellbetriebs aufgetreten ist.

Normenkette:

UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2007; UStG 2008; UStG 2009;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Zurechnung von Umsätzen.

Streitig ist, ob die Klägerin … einen Bordellbetrieb in der A als Unternehmerin betrieben hat, mit der Folge, dass ihr die Umsätze der in dem Objekt tätigen Prostituierten zuzurechnen sind.

Die Klägerin hat in ihren Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2009 Umsätze aus der Vermietung der in Objekt X vorhandenen Zimmer an die Prostituierten erklärt. Die erklärten Umsätze beliefen sich

2007 auf …

2008 auf …

2009 auf ….

Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu abweichenden Umsätzen. Das FA kam zu der Feststellung, dass in dem Objekt X täglich ca. 7 - 8 Prostituierte arbeiteten.