BFH - Urteil vom 27.11.1997
V R 78/93
Normen:
UStG (1980) § 24 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 734
BFH/NV 1998, 801
BFHE 185, 75
BStBl II 1998, 359
DB 1998, 760
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Brennerei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen V R 78/93

DRsp Nr. 1998/4734

Brennerei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

»Eine Brennerei kann nur dann als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anerkannt werden, wenn darin überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet werden.«

Normenkette:

UStG (1980) § 24 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit 1966 einen Weinbaubetrieb und seit 1972 eine sog. Abfindungsbrennerei. Dabei handelt es sich um eine Kleinbrennerei i.S. des § 34 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG), in der nur eine bestimmte Menge Weingeist im Betriebsjahr hergestellt werden darf.