BSG vom 24.03.1988
7 RAr 81/86
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
BSGE 63, 120
FamRZ 1988, 1261
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 2
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 71
NJW 1988, 2128

BSG - 24.03.1988 (7 RAr 81/86) - DRsp Nr. 1994/6939

BSG, vom 24.03.1988 - Aktenzeichen 7 RAr 81/86

DRsp Nr. 1994/6939

A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a AFG zuläßt.