BSG vom 25.10.1988
7 RAr 37/87
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 72
NJW 1989, 3036

BSG - 25.10.1988 (7 RAr 37/87) - DRsp Nr. 1994/6938

BSG, vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 7 RAr 37/87

DRsp Nr. 1994/6938

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund tritt eine Sperrzeit für die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein(§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Der Wunsch des Arbeitnehmers, zu seinem Lebensgefährten zu ziehen, ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Bei Eheleuten ist dies anders: Die Ehe ist durch die Verfassung geschützt; daher ist die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft her- oder wiederherzustellen ein wichtiger Grund. Die nichtheliche Lebensgemeinschaft ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, daß keine Verpflichtung zu einer Gemeinschaft besteht.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Das Gericht hat, im Gegensatz zu dem BFH (vgl. oben LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 5) auch die eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamem Kind nicht als Familie i.S. des Art. 6 GG angesehen

Fundstellen
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 72
NJW 1989, 3036