BSG - 25.10.1988 (7 RAr 37/87) - DRsp Nr. 1994/6938
BSG, vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 7 RAr 37/87
DRsp Nr. 1994/6938
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund tritt eine Sperrzeit für die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein(§ 119 Abs. 1 Nr. 1AFG). Der Wunsch des Arbeitnehmers, zu seinem Lebensgefährten zu ziehen, ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Bei Eheleuten ist dies anders: Die Ehe ist durch die Verfassung geschützt; daher ist die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft her- oder wiederherzustellen ein wichtiger Grund. Die nichtheliche Lebensgemeinschaft ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, daß keine Verpflichtung zu einer Gemeinschaft besteht.
Das Gericht hat, im Gegensatz zu dem BFH (vgl. oben LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 5) auch die eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamem Kind nicht als Familie i.S. des Art. 6GG angesehen
Fundstellen
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 72
NJW 1989, 3036
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