BSG - Urteil vom 01.02.1983
4 RJ 101/81
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
BSGE 54, 270
FamRZ 1983, 583, 584
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 23
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.10.1981
SG Mainz, vom 09.12.1980

BSG - Urteil vom 01.02.1983 (4 RJ 101/81) - DRsp Nr. 1994/6947

BSG, Urteil vom 01.02.1983 - Aktenzeichen 4 RJ 101/81

DRsp Nr. 1994/6947

Die Berücksichtigung einer Unterhaltsvereinbarung für die Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente (hier: Verzicht der rentenberechtigten Frau gegenüber ihrem letzten Ehemann) hängt auch nach neuem Ehescheidungsrecht davon ab, daß sie auf einem verständigen Grund beruht. Dabei ist es der geschiedenen Ehefrau grundsätzlich zuzumuten, bestehende Unterhaltsansprüche zu realisieren, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der wiederaufgelebten Witwenrente der Klägerin.

Die Klägerin war in zweiter Ehe mit dem Versicherten R. W. verheiratet. Nach seinem Tode im Jahre 1963 bezog sie Witwenrente, anlässlich ihrer Wiederverheiratung im Jahre 1972 erhielt sie dafür eine Abfindung.

Die neue Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 7. November 1978 (rechtskräftig seit 12. Januar 1979) geschieden; der Versorgungsausgleich hatte nach dem § 1587 g bis n des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erfolgen. Während des Scheidungsverfahrens zahlte der frühere Ehemann der Klägerin Unterhalt von monatlich DM 500,--.