FG München - Urteil vom 28.04.2005
14 K 1519/03
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 1b § 6a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ; UStDV § 17a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 17c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 101
EFG 2005, 1485

Buch- und Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von PKW; Umsatzsteuer 1998, 1999

FG München, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 1519/03

DRsp Nr. 2005/11664

Buch- und Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von PKW; Umsatzsteuer 1998, 1999

1. In Fällen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, in denen der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann ausnahmsweise der buchmäßige Nachweis auch dann erbracht sein, wenn eine der in § 17c Abs. 2 UStDV genannten Angaben nicht aufgezeichnet worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die Aufzeichnung als reine Formsache darstellt, etwa weil sich die Angabe durch die Bezugnahme auf einen korrespondierenden und der Buchführung beigehefteten Beleg leicht und eindeutig ermitteln lässt. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17c Abs. 1 UStDV ist aber nur dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. 2. Im Urteilsfall: Steuerfreiheit einer PKW-Lieferung an in Spanien operierende Scheinfirmen "missing trader") aufgrund guten Glaubens des inländischen Lieferers, obwohl auf den erstellten Belegen eine ausdrückliche Angabe über den genauen Bestimmungsort der von den Beauftragten der Scheinfirmen im Inland abgeholten Fahrzeuge fehlte.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 1b § 6a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ;