FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2007
14 K 3368/06 B
Normen:
UStG (1999) § 22 Abs. 1 ; EStG (2002) § 4 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 158 ; AO § 146 Abs. 1 S. 2 ;

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 3368/06 B

DRsp Nr. 2008/16231

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

1. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in Anspruch nehmen. Die Aufbewahrung aller Belege ist grundsätzliche Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. 2. Eine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung von Belegen ermöglicht keine Nachprüfbarkeit der täglich erzielten Barumsätze wie bei Kassenaufzeichnungen. Ihr fehlt die Beweiskraft nach § 158 AO, so dass das Finanzamt im Wege der Schätzung von weiteren Umsätzen ausgehen kann.

Normenkette:

UStG (1999) § 22 Abs. 1 ; EStG (2002) § 4 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; AO § 158 ; AO § 146 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2001 einen Lebensmitteleinzelhandel, den er zuvor von einem Verwandten übernommen hatte. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach den von ihm erklärten Besteuerungsgrundlagen betrug der Rohgewinnaufschlagssatz im Jahr 2001 19,56 %, 2002 12,09 % sowie 2003 56,60 %.