BFH - Beschluss vom 10.02.2005
V R 59/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 1 lit. b § 6a Abs. 1, 3 ; UStDV (1993) § 17a Abs. 1 § 17c Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A lit. a ;
Fundstellen:
BB 2005, 874
BFH/NV 2005, 815
BFHE 208, 502
BStBl II 2005, 537
DB 2005, 870
DStR 2005, 646
IStR 2005, 421
Steuertelex 2005, 231
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1369/99

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei innergemeinschaftlich geliefert wurde

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen V R 59/03

DRsp Nr. 2005/5075

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei innergemeinschaftlich geliefert wurde

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt? 2. Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 1 lit. b § 6a Abs. 1, 3 ; UStDV (1993) § 17a Abs. 1 § 17c Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Streitjahr (1994) Organträger einer Autohaus-GmbH war. Die GmbH verkaufte als Vertragshändler der A-AG für diese PKW.

Im Frühjahr 1994 bestellte der belgische Autohändler B bei der GmbH 20 Vorführwagen der Marke A zum Preis von insgesamt 1 018 200 DM. Hierüber schlossen B und die GmbH einen schriftlichen Kaufvertrag ab. B überwies die Kaufpreise netto auf ein speziell für die Abwicklung eingerichtetes Konto der GmbH und holte die Fahrzeuge nach Eingang des Geldes mit einem eigenen Transporter vom Hof der GmbH ab.