FG Hessen - Beschluss vom 12.01.2005
6 V 2698/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Buchnachweis; Belegnachweis; PKW; Kraftfahrzeug; Ausfuhrlieferung; Ausfuhrnachweis - Nachweis bei Ausfuhrlieferungen

FG Hessen, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 6 V 2698/04

DRsp Nr. 2005/5411

Buchnachweis; Belegnachweis; PKW; Kraftfahrzeug; Ausfuhrlieferung; Ausfuhrnachweis - Nachweis bei Ausfuhrlieferungen

1. Zum Nachweis einer steuerfreien Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen bedarf es der substantiierten Darlegung und der Glaubhaftmachung, zu welchem Kaufpreis welche Kraftfahrzeuge in welches Drittlandsgebiet befördert und versendet worden sind, bzw. welche Kraftfahrzeugen von welchem ausländischen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert und versendet worden sind. 2. Der Ausfuhrnachweis ist eine unverzichtbare, materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG, wobei die Nachweispflicht des Unternehmers nur erfüllt ist, wenn sowohl der Belegnachweis (Ausfuhrnachweis) als auch der buchmäßige Nachweis vorliegen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) dem Antragsteller die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen wegen fehlender Buch- und Belegnachweise zu Recht versagt hat.