FG Hessen - Urteil vom 08.04.2002
6 K 1369/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 3 UStDV § 17c ; AO § 41 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 301

Buchnachweis; Innergemeinschaftlicher Leistung; Umsatz; Vorsteuer; Aufzeichnung; Scheingeschäft - Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Leistungen

FG Hessen, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 1369/99

DRsp Nr. 2003/2759

Buchnachweis; Innergemeinschaftlicher Leistung; Umsatz; Vorsteuer; Aufzeichnung; Scheingeschäft - Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Leistungen

1. Die in § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV geforderte "leichte Nachprüfbarkeit" ist dahingehend zu verstehen, dass die zu führenden Aufzeichnungen laufend vorzunehmen sind und der Buchnachweis mindestens in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes erstellt werden muss 2. Ergänzungen von zunächst unvollständigen buchmäßigen Aufzeichnungen sind auf den Voranmeldungszeitraum begrenzt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wurde. 3. Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung und damit gesetzliche Bedingung der Steuerfreiheit, sein nicht rechtzeitiges Vorliegen führt zwangsläufig zur Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 3 UStDV § 17c ; AO § 41 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger den für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Buchnachweis zeitgerecht erbracht hat.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer Gesamtrechtsnachfolger der Firma C KG, die im Streitjahr Organträgerin der Autohaus C GmbH (Autohaus) war. Das Autohaus verkaufte als Vertragshändler der Firma Mercedes Benz für diese LKW und PKW.