BVerwG - Urteil vom 08.12.1995
8 C 36.93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 ; GastG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; HessKAG § 8 Abs. 2 (Fassung: 1970);
Fundstellen:
DStZ 1996, 474
NVwZ-RR 1996, 525
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UE 1745/89
VG Frankfurt/Main, vom 08.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen I/3 E 3175/87

BVerwG - Urteil vom 08.12.1995 (8 C 36.93) - DRsp Nr. 1996/19550

BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 8 C 36.93

DRsp Nr. 1996/19550

»Die Schankerlaubnissteuer ist auch dann, wenn sie nach dem Gesamtumsatz des ersten Geschäftsjahres bemessen wird, weder mit der Gewerbe- noch mit der Umsatzsteuer gleichartig. Die Bemessung der Schankerlaubnissteuer nach dem Gesamtumsatz ist auch bei Schnellrestaurants mit geringfügigem Ausschank alkoholischer Getränke unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit zulässig; der Grundsatz der Typengerechtigkeit gebietet nicht, solche Schnellrestaurants ganz von der Steuerpflicht auszunehmen oder niedriger zu besteuern als Gaststätten mit durchschnittlichem Umsatz alkoholischer Getränke.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 ; GastG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ; HessKAG § 8 Abs. 2 (Fassung: 1970);

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt in H. ein "McDonald's"-Schnellrestaurant. Die Stadt H. erteilte hierfür mit Bescheid vom 21. Oktober 1983 eine den Ausschank von Getränken aller Art gestattende Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Der Unterpachtvertrag vom 8. August 1983, den die Firma McDonald's System of Germany Inc. mit der Klägerin abgeschlossen hatte, verpflichtet in Art. 3 Abs. 5 den Pächter, keine alkoholischen Getränke mit Ausnahme von Bier in den Pachträumen zu vertreiben.