OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2017
14 A 2469/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; RL 2006/112/EG Art. 401;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5308/15

Charakter der nach dem Einspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer als Umsatzsteuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 14 A 2469/16

DRsp Nr. 2017/16818

Charakter der nach dem Einspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer als Umsatzsteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.673,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; RL 2006/112/EG Art. 401;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt.

Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die nach dem Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer den Charakter von Umsatzsteuern i.S. von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) hat, ist nicht klärungsbedürftig, da sie im verneinendenden Sinne geklärt ist.

BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 -, [...], Rn. 3; BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 -, BFHE 229, 429, Rn. 14.