»...Der Bekl. meint, die Kl. habe ihren auf § 1361 BGB gestützten [im Vergleichswege geregelten] Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 BGB), weil sie das im Jahre 1965 geborene Kind Frank von einem anderen Manne empfangen und ihm, dem Ehemanne, unterschoben habe. Dieser Einwand ist schlüssig und mittels der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen.
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