d) Gutglaubensschutz

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

d)  Gutglaubensschutz

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).

Der Lieferer ist verpflichtet, die Angaben des Abnehmers einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterwerfen. Sind die Angaben des Abnehmers unglaubhaft, muss der Lieferer steuerpflichtig liefern. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§ 347 HGB) erfordert, dass - zumindest bei unbekannten Kunden - die angegebene USt-IdNr. sowie der Name und die Anschrift durch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 18e Nr. 1 UStG bestätigt wird.

In vielen Fällen ergeben sich schon aus der Art und Menge der gelieferten Waren Zweifel an der unternehmerischen Verwendung. Im Zweifelsfall obliegt es dem Lieferer, zusätzliche buchmäßige Aufzeichnungen oder Belege beizubringen. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, darf der Lieferer nicht steuerfrei liefern.