BFH - Urteil vom 28.05.2009
V R 23/08
Normen:
UStG § 6 Abs. 1; UStG § 6 Abs. 2; UStG § 6 Abs. 3; UStG § 6 Abs. 3a; UStG § 6a; UStG § 6 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2; Teil A RL 77/388/EWG Art. 28c; UStDV § 8;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 177/06

Darlegung des buchmäßigen Nachweises der steuerfreien Ausfuhrlieferung durch ein Unternehmen bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung; Ergänzung oder Berichtigung fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen V R 23/08

DRsp Nr. 2009/20955

Darlegung des buchmäßigen Nachweises der steuerfreien Ausfuhrlieferung durch ein Unternehmen bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung; Ergänzung oder Berichtigung fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat. 2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen. 3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG § 6 Abs. 1; UStG § 6 Abs. 2; UStG § 6 Abs. 3; UStG § 6 Abs. 3a; UStG § 6a; UStG § 6 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2; Teil A RL 77/388/EWG Art. 28c; UStDV § 8;

Gründe:

I.