BGH - Urteil vom 03.02.1982
IVb ZR 654/80
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 463, 464
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 84
NJW 1982, 1461

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 03.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 654/80

DRsp Nr. 1994/4920

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs

Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1579 BGB - einer rechtsvernichtenden Einwendung - hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, wozu grundsätzlich gehört, das Vorbringen der Gegenpartei, das im Falle der Richtigkeit gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit sprechen würde, zu widerlegen. Soweit er ein derartiges Vorbringen lediglich in Abrede stellen kann, sind allerdings an die Substantiierung seiner Darlegungen nach dem auch das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glaube keine hohen Anforderungen zu stellen, da es sich wesentlich um die Behauptung sogenannter negativer Tatsachen handelt.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Hinweise: