Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs
BGH, Urteil vom 03.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 654/80
DRsp Nr. 1994/4920
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1579BGB - einer rechtsvernichtenden Einwendung - hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, wozu grundsätzlich gehört, das Vorbringen der Gegenpartei, das im Falle der Richtigkeit gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit sprechen würde, zu widerlegen. Soweit er ein derartiges Vorbringen lediglich in Abrede stellen kann, sind allerdings an die Substantiierung seiner Darlegungen nach dem auch das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glaube keine hohen Anforderungen zu stellen, da es sich wesentlich um die Behauptung sogenannter negativer Tatsachen handelt.