Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Parteien waren seit dem 6. Februar 1981 miteinander verheiratet. Ein am 3. Dezember 1982 geborenes Kind aus ihrer Ehe starb am Tage der Geburt. Zur Zeit der Eheschließung verbüßte der Beklagte (seit dem 28. Mai 1976) eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Haftentlassung am 5. Oktober 1984 lebten die Parteien bis zum 7. Juli 1985 zusammen. Danach zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Auf den ihm am 5. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe durch Urteil vom 18. Oktober 1985 (rechtskräftig) geschieden. Der Beklagte ist seit dem 23. Februar 1987 wieder verheiratet.
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