BFH - Beschluss vom 12.10.2018
XI B 65/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; UStDV § 17a;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 129
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 526/18

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen LieferungVoraussetzungen des Gutglaubensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 UStG

BFH, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen XI B 65/18

DRsp Nr. 2018/18522

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 UStG

1. NV: Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, trägt der Unternehmer. 2. NV: Die Rechtsprechung des BFH, wonach sich die Frage nach der Gewährung von Gutglaubensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG erst dann stellt, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen ist, ist nicht auf die Lieferung von Fahrzeugen beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Juni 2018 8 K 526/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; UStDV § 17a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an, dass sie in den Streitjahren (2012 bis 2014) mehrere nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Döner-Imbiss-Zutaten, -Zubehör und Getränken an A und an die B, beide mit Sitz in X, Tschechische Republik, ausgeführt habe.