Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Mietvertrag ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer eine berichtigungsfähige Rechnung darstellt.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr in L in gemieteten Räumlichkeiten ein Gewerbe zur Herstellung von Komponenten zur Gewebebeschichtung. Am 18.12.2012 schloss die Klägerin mit der Firma C GmbH einen gewerblichen Untermietvertrag zur Anmietung von Räumlichkeiten auf dem Grundstück A-Straße 13 b in L. Unter § 3 des Mietvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es wie folgt:
"§ 3 Mietzins
1.
Die Höhe des monatlichen Mietzinses beträgt: | € 3.427,-- |
Die Betriebskosten mon/Abschlag (Fläche 76%) | € 522,-- |
Die Heizkosten mon/Abschlag (Volumen 84 %) | € 681,-- |
Gesamt | € 4.630,-- |
in Worten: (EURO viertausendsechshundertunddreißig 00/100)
zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer."
Der Mietvertrag enthielt keinen Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder USt.IdNr. der Vermieterin.
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