FG Münster - Urteil vom 29.09.2020
15 K 2680/18 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a);

Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine berichtigungsfähige Rechnung; Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Vermietungen

FG Münster, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 15 K 2680/18 U

DRsp Nr. 2020/17038

Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine berichtigungsfähige Rechnung; Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Vermietungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Mietvertrag ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer eine berichtigungsfähige Rechnung darstellt.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr in L in gemieteten Räumlichkeiten ein Gewerbe zur Herstellung von Komponenten zur Gewebebeschichtung. Am 18.12.2012 schloss die Klägerin mit der Firma C GmbH einen gewerblichen Untermietvertrag zur Anmietung von Räumlichkeiten auf dem Grundstück A-Straße 13 b in L. Unter § 3 des Mietvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es wie folgt:

"§ 3 Mietzins

1.

Die Höhe des monatlichen Mietzinses beträgt: € 3.427,--
Die Betriebskosten mon/Abschlag (Fläche 76%) € 522,--
Die Heizkosten mon/Abschlag (Volumen 84 %) € 681,--
Gesamt € 4.630,--

in Worten: (EURO viertausendsechshundertunddreißig 00/100)

zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer."

Der Mietvertrag enthielt keinen Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder USt.IdNr. der Vermieterin.