BFH - Urteil vom 27.11.2008
V R 8/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStR 2008; GG Art. 140; WRV Art. 139; EGV Art. 234 Abs. 3; 31977L0388 Art. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 71/05

Darstellung einer als Zuschuss bezeichneten Zahlung für die Medienarbeit eines zur Förderung der kirchlichen Medienarbeit eingetragenen Vereins als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Möglichkeit des Bestehens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer durch einen Haushaltsbeschluss gedeckten Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Gegenleistung eines Empfängers; Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Leistungsaustausch und einem Zuschuss

BFH, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen V R 8/07

DRsp Nr. 2009/4742

Darstellung einer als Zuschuss bezeichneten Zahlung für die Medienarbeit eines zur Förderung der kirchlichen Medienarbeit eingetragenen Vereins als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Möglichkeit des Bestehens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer durch einen Haushaltsbeschluss gedeckten Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Gegenleistung eines Empfängers; Abgrenzung zwischen einem steuerbaren Leistungsaustausch und einem Zuschuss

1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält. 2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStR 2008; GG Art. 140; WRV Art. 139; EGV Art. 234 Abs. 3; 31977L0388 Art. 2;

Gründe:

I.