Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
FG Köln, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 2349/10
DRsp Nr. 2013/5871
Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
1. Bei einer Entscheidung nach § 46 Satz 2 UStDV ist eine Gefährdung des Steueranspruchs dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.2. Dies ist nicht als Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo' zu werten. Dem Finanzamt ist nach dem Wortlaut des § 46UStDV die Pflicht zugewiesen, bei einer Gefährdung des Steueranspruchs die Genehmigung der Dauerfristverlängerung abzulehnen.