FG Köln - Urteil vom 12.12.2012
9 K 2349/10
Normen:
UStDV § 46 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2013, 405
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 871

Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

FG Köln, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 9 K 2349/10

DRsp Nr. 2013/5871

Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

1. Bei einer Entscheidung nach § 46 Satz 2 UStDV ist eine Gefährdung des Steueranspruchs dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 2. Dies ist nicht als Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo' zu werten. Dem Finanzamt ist nach dem Wortlaut des § 46 UStDV die Pflicht zugewiesen, bei einer Gefährdung des Steueranspruchs die Genehmigung der Dauerfristverlängerung abzulehnen.

Normenkette:

UStDV § 46 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 46 UStDV zusteht.