BFH - Beschluß vom 05.05.1994
V R 23/93
Normen:
Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 4 Abs. 2 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1769
BFHE 174, 565
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Beschluß vom 05.05.1994 (V R 23/93) - DRsp Nr. 1995/1125

BFH, Beschluß vom 05.05.1994 - Aktenzeichen V R 23/93

DRsp Nr. 1995/1125

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Vermietung von körperlichen Gegenständen zu beurteilen a) als Tätigkeit eines Dienstleistenden i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder b) ausschließlich i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) als Leistung, die die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt? 2. Ist jede entgeltliche Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder setzt die Annahme einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, daß diese von einer privaten Betätigung abgrenzbar ist? Hat die Abgrenzung von einer gegebenenfalls privaten Betätigung - nach bestimmten Merkmalen (wie z.B. nach dem wirtschaftlichen Gewicht, der Dauer der Nutzungsüberlassung, der Höhe des Entgelts) oder - durch Vergleich mit typischen Formen entsprechender wirtschaftlicher Tätigkeit (im Streitfall: gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen) stattzufinden?