BFH - Beschluß vom 13.12.1995
XI R 8/86
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 27; UStG (1980) § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 734
BB 1996, 995
BFHE 179, 457
DB 1996, 816
DStZ 1996, 314

BFH - Beschluß vom 13.12.1995 (XI R 8/86) - DRsp Nr. 1996/19514

BFH, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XI R 8/86

DRsp Nr. 1996/19514

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine vom Rat erteilte Ermächtigung zur Einführung einer zur Verhütung von Steuerumgehungen von der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Sondermaßnahme, wonach bei entgeltlichen Leistungen zwischen nahestehenden Personen als Mindestbemessungsgrundlage die Ausgaben i.S. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen sind, auch insoweit durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist, mithin eine Steuerumgehung nicht vorliegt? 2. Kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen Sondermaßnahmen i.S. von Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsvorschrift entgegenhalten, wenn weder der Ermächtigungsbeschluß des Rates im ABlEG noch das Ermächtigungsverfahren i.S. des Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG --nach dessen Durchführung-- in amtlichen Veröffentlichungen des Mitgliedstaats veröffentlicht wurde?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 27; UStG (1980) § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;

Gründe: