BFH - Beschluß vom 22.11.2001
V R 61/00
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 9, 17, 18, 21, 22 Abs. 3 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ; UStDV (1993) §§ 51 ff. ;
Fundstellen:
BB 2002, 717
BFH/NV 2002, 734
BFHE 197, 322
DB 2002, 825
DStR 2002, 851
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 22.11.2001 (V R 61/00) - DRsp Nr. 2002/4043

BFH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V R 61/00

DRsp Nr. 2002/4043

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen? 2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden? 3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 9, 17, 18, 21, 22 Abs. 3 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 ; UStDV (1993) §§ 51 ff. ;

Gründe:

I. Sachverhalt