BFH - Beschluß vom 30.05.1994
V R 120/93
Normen:
Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 5, 6, 8, 9 ; UStG (1980) § 3 Abs. 1, 6, 9, § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1994, 1844
BFHE 175, 151
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Beschluß vom 30.05.1994 (V R 120/93) - DRsp Nr. 1995/1104

BFH, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen V R 120/93

DRsp Nr. 1995/1104

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Welche Regelungen enthält die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) für die Besteuerung der Umsätze bei der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze)? 2. Falls eine solche Regelung fehlt: Welche gemeinschaftsrechtliche Regelung gilt für Restaurationsumsätze auf Beförderungsmitteln, die zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher nationaler Regelung des Besteuerungsorts solcher Umsätze verkehren? 3. Falls eine gemeinschaftsrechtliche Regelung fehlt: Können einzelne Mitgliedstaaten ihre unterschiedliche Regelung der Restaurationsumsätze bzw. der Leistungsorte beibehalten, wenn diese Mitgliedstaaten durch Vereinbarung im Einzelfall die Doppelbesteuerung der Umsätze vermeiden?«

Normenkette:

Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 5, 6, 8, 9 ; UStG (1980) § 3 Abs. 1, 6, 9, § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft dänischen Rechts. Sie betreibt mit ihrem Seeschiff Fährverkehr zwischen Deutschland und Dänemark.

Streitig ist, ob sog. Restaurationsumsätze auf ihrem Schiff innerhalb der deutschen Drei-Seemeilen-Zone nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbar sind.