I.
Die H-gesellschaft mbH sowie die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine KG, waren Komplementäre der N. KG (im folgenden GmbH & Co KG). Am 6. Dezember 1972 faßten die Gesellschafter der Klägerin und der GmbH & Co KG einen Beschluß, wonach der Komplementäranteil der Klägerin in Höhe von 2.900.000 DM Kommanditeinlage aufgeteilt und auf die Gesellschafter der Klägerin übertragen werden sollte. Auf Frau P. sollte eine Kommanditbeteiligung von 300.000 DM entfallen. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils an sie erfolgte gegen Kürzung ihres Guthabens an der Klägerin.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte wegen dieses Rechtsgeschäfts 750 DM Börsenumsatzsteuer fest; der Bescheid erging vorläufig nach § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO).
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG war der Ansicht, der übertragene Anteil an der GmbH & Co KG sei kein Wertpapier im Sinne des § 19 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG), da die GmbH & Co KG aufgrund des § 5 Abs 2 Nr 3 KVStG nur für die Gesellschaftsteuer, nicht aber für die Börsenumsatzsteuer als Kapitalgesellschaft gelte.
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