BFH - Urteil vom 27.06.1996
V R 51/93
Normen:
BGB § 117 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2340
BFHE 181, 197
BStBl II 1996, 620
DB 1996, 2317
DStR 1996, 1806
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.06.1996 (V R 51/93) - DRsp Nr. 1996/30270

BFH, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen V R 51/93

DRsp Nr. 1996/30270

»Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, daß sich die leistende GmbH nach Leistungsausführung und Rechnungstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.«

Normenkette:

BGB § 117 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- betrieb ein Bauunternehmen.

Von September 1983 bis Januar 1984 führte ein anderes Unternehmen an die Klägerin aufgrund eines Nachunternehmervertrags Maurer- und Einschalarbeiten aus. Dieses Unternehmen trat der Klägerin gegenüber bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und bei Abrechnung unter der Firma S Bau & Schlosserei GmbH (im folgenden: S-Bau), A-Straße ..., in B, auf. S-Bau erteilte der Klägerin am 30. September, 3. November, 16. Dezember 1983, 2. Januar und 31. Januar 1984 Rechnungen mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer.