I. Einleitung
Fallen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Personen, die einer MehrwertsteuergruppeZusammenschluss rechtlich unabhängiger, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundener Personen (im Folgenden: Mehrwertsteuergruppe).
< schließen angehören (sogenannte "Innenumsätze" der Mehrwertsteuergruppe), in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, und unterliegen sie gegebenenfalls dieser Steuer? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn der Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
Dies sind im Wesentlichen die Fragen, mit denen sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu befassen hat, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) zum Gegenstand hat, das die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage betrifft.
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