OLG Nürnberg - Urteil vom 27.06.1995
1 U 1318/95
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1924
BauR 1995, 890
DRsp I(120)213b
NJW 1996, 1479

OLG Nürnberg - Urteil vom 27.06.1995 (1 U 1318/95) - DRsp Nr. 1996/20195

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 U 1318/95

DRsp Nr. 1996/20195

Der beiderseitige Irrtum beider Parteien eines Verwaltervertrags über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Verwaltervergütung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden und den vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber zur Steuer-Nachzahlung verpflichten.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig. Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Beklagte braucht die einbehaltenen 10.760,27 DM nicht an den Kläger weiterzuleiten; denn sie hat gegen die Forderung des Klägers mit einer gleichhohen Gegenforderung wirksam aufgerechnet (§ 389 BGB).

1. Der Gegenanspruch der Beklagten folgt aus der Pflicht des Klägers, der Beklagten zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Verwalter-Vergütung einen Aufschlag in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieser Anspruch der Beklagten läßt sich zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder mit einer ergänzenden Vertragsauslegung begründen noch mit einer nachträglichen Einigung. Insoweit ist dem Landgericht beizupflichten (Seiten 7 - 8 f. der Urteilsgründe). Anders als das Landgericht hält es aber der Senat für ein Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß sich der Kläger dem Wunsch der Beklagten nach Anpassung der ursprünglich vereinbarten Verwalter-Vergütung nicht verschließt. Hierfür sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: