BFH - Urteil vom 08.09.1994
V R 88/92
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1995, 573
BFHE 175, 471
BStBl II 1994, 959
DB 1995, 558
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 08.09.1994 (V R 88/92) - DRsp Nr. 1995/1031

BFH, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen V R 88/92

DRsp Nr. 1995/1031

»Der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen sog. Clubmitgliedern gegen ein monatliches Pauschalentgelt - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - zur Verfügung stellt, verabreicht keine Heilbäder und erbringt keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1980 erfaßte Einrichtungen gehören. Diese eigenständige Leistung fällt unter keine Begünstigungsvorschrift.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe: