BFH - Urteil vom 16.07.1987
V R 22/78
Normen:
UStDB (1951) § 46; UStG (1951) § 4 Nr. 19 ; UStG (1967) § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 204
BStBl II 1988, 83
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 16.07.1987 (V R 22/78) - DRsp Nr. 1996/12752

BFH, Urteil vom 16.07.1987 - Aktenzeichen V R 22/78

DRsp Nr. 1996/12752

»Der Betrieb einer Pferdepension und das Halten eigener Pferde können einen - von der Landwirtschaft gelösten - einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, wenn auf den fremden und den eigenen Pferden Reitunterricht erteilt wird und wenn darüber hinaus Reitanlagen zur Verfügung gestellt werden.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 46; UStG (1951) § 4 Nr. 19 ; UStG (1967) § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt und Reitlehrer. Die vom Kläger regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche betrug bis Mitte 1967 30,50 ha, ab Mitte 1967 28 ha. Davon entfielen 6 ha auf Weideland. Auf dem Rest der Fläche baute der Kläger Getreide und Zuckerrüben an. 1960 richtete er die vorhandenen Stallungen als Pferdeställe her. Hinter den Hofgebäuden ließ er auch eine Reithalle errichten.

In den Streitjahren 1967 bis 1969 hielt der Kläger 10 bis 15 eigene Reitpferde. Außerdem standen auf dem Hof noch bis zu 30 fremde Pferde (sog. Pensionspferde). Anderes Vieh hielt der Kläger nicht.