I. Die Klägerin war Hauptgewerkin einer im Handelsregister eingetragenen bergrechtlichen Gewerkschaft gewesen, in deren Vermögen sich zwei Kuxe anderer Gewerkschaften befanden. Die Gewerkenversammlung der erstgenannten Gewerkschaft hatte ihre Umwandlung in der Weise beschlossen, daß ihr Vermögen unter Ausschluß der Abwicklung auf die Klägerin übertragen werde. Die Bergbehörde hat den Umwandlungsbeschluß bestätigt; er ist in das Handelsregister eingetragen worden.
Das Finanzamt hat gegen die Klägerin wegen des Übergangs der zwei Kuxe Börsenumsatzsteuer festgesetzt.
Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid aufgehoben. Die Entscheidungsgründe sind in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 558 veröffentlicht.
II. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet.
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