BFH vom 30.05.1974
V R 141/73
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 536
BStBl II 1974, 621

BFH - 30.05.1974 (V R 141/73) - DRsp Nr. 1997/12095

BFH, vom 30.05.1974 - Aktenzeichen V R 141/73

DRsp Nr. 1997/12095

»Der Einbau und die Inbetriebnahme einer Ladeneinrichtung und eines Einbauschranks in betrieblich genutzten Räumen können den Tatbestand des Selbstverbrauchs nach § 30 Abs. 2 UStG 1967 erfüllen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in gemieteten Räumen den Einzelhandel mit Damenoberbekleidung. Im Jahre 1969 mietete sie zusätzlich Räume an und ließ in sie eine dafür besonders konstruierte Ladeneinrichtung einbauen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf nach einer Steuerfahndungsprüfung im Umsatzsteuerbescheid für 1969 vom 30. November 1971 von den Gesamtaufwendungen hierfür einen Betrag von ...DM und auch die Anschaffungskosten eines Einbauschranks im Chefzimmer in Höhe von ...DM der Selbstverbrauchsteuer gemäß § 30 Mehrwertsteuer (UStG 1967) in der zu dieser Zeit geltenden Fassung.

Der Einspruch und die Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: