FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.02.2002
4 V 1751/00
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 720

Der Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 4 V 1751/00

DRsp Nr. 2002/9562

Der Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt

Beim Handel mit Eintrittskarten für Sport- und Musikveranstaltungen im Ausland handelt es sich um eine sonstige Leistung. Sie wird von dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Eintrittskartenhandel stellt keine im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG (1999) unerlässliche Leistung oder Nebenleistung der jeweiligen Veranstaltung dar. Ebensowenig ist der Eintrittskartenhandel mit dem steuerbefreiten Handel mit Flugtickets vergleichbar. Schließlich liegt eine Besorgungsleistung nicht vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen für eigene Rechnung tätig wird.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Antragstellerin (im Folgenden: Astin.) betriebenen Handel mit Eintrittskarten zu Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland, im Inland steuerbar ist.

Die Astin. ist eine am 2. Februar 1998 gegründete und am 9. März 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragene GmbH. Sie vermittelt Eintrittskarten zu Veranstaltungen aller Art. weltweit und führt Sportreisen und Tagungen durch.