FG Münster - Urteil vom 08.03.2007
5 K 1992/03 U
Normen:
AO § 42 ; UStG § 15 ;

Der Erwerber eines Grundstücks erlangt trotz Option zur Umsatzsteuer durch den Grundstücksverkäufer wegen Gestaltungsmissbrauch keinen Vorsteueranspruch, wenn bereits bei Abschluss des Kaufvertrags außerhalb der notariellen Urkunde vereinbart war, dass der Verkäufer zur Umsatzsteuer optieren wird, der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis den Bruttokaufpreis darstellt, der Erwerber bereits mit Abschluss des Kaufvertrags einen Anspruch auf Rechnungserteilung erlangt hat und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Erwerber die Anforderung von Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis bewusst mit dem Ziel verzögert hat, um ein Auseinanderfallen seines Vorsteueranspruchs mit einer nicht mehr realisierbaren USt-Schuld beim Verkäufer zu erreichen.

FG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 1992/03 U

DRsp Nr. 2007/19018

Der Erwerber eines Grundstücks erlangt trotz Option zur Umsatzsteuer durch den Grundstücksverkäufer wegen Gestaltungsmissbrauch keinen Vorsteueranspruch, wenn bereits bei Abschluss des Kaufvertrags außerhalb der notariellen Urkunde vereinbart war, dass der Verkäufer zur Umsatzsteuer optieren wird, der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis den Bruttokaufpreis darstellt, der Erwerber bereits mit Abschluss des Kaufvertrags einen Anspruch auf Rechnungserteilung erlangt hat und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Erwerber die Anforderung von Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis bewusst mit dem Ziel verzögert hat, um ein Auseinanderfallen seines Vorsteueranspruchs mit einer nicht mehr realisierbaren USt-Schuld beim Verkäufer zu erreichen.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Erwerb einer Gewerbeeinheit in I und einer Eigentumswohnung in C.

Der Kläger (Kl.) ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig.

Mit seiner am 08.08.2002 beim Beklagten (Finanzamt - FA -) eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2002 hat er u. a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 48.444,72 EUR aus zwei Grundstückskäufen geltend gemacht.