KG vom 23.01.1980
18 UF 2972/79
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 356
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 1

KG - 23.01.1980 (18 UF 2972/79) - DRsp Nr. 1994/7971

KG, vom 23.01.1980 - Aktenzeichen 18 UF 2972/79

DRsp Nr. 1994/7971

Der formelle Akt der Eheschließung begründet allein keine eheliche Lebensgemeinschaft, vielmehr kommt es auf die praktische Lebensgemeinschaft an. Wenn einzelne der üblichen Elemente einer ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen (häusliche Gemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft), ist daraus nicht ohne weiteres der Schluß zu ziehen, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr besteht. Es ist entscheidend, welche Vorstellungen die Parteien hinsichtlich der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hatten bzw. welche Beschlüsse sie in dieser Beziehung während der Ehe gefaßt haben.

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Hinweise:

Werden diese Vorstellungen nicht verwirklicht, ist eine Ehe als von Anfang an gescheitert anzusehen und kann geschieden werden.

Fundstellen
FamRZ 1980, 356
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 1