BFH vom 13.09.1984
V B 53/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 20

BFH - 13.09.1984 (V B 53/83) - DRsp Nr. 1997/16024

BFH, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen V B 53/83

DRsp Nr. 1997/16024

»Der Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG 1967 kann nicht entgegengehalten werden, gemäß den Grundsätzen über die Verteilung der Abrechnungsbefugnis (Abrechnungslast) sei das vorliegende Abrechnungspapier (mit dem unberechtigten Steuerausweis) als Gutschrift und nicht als Rechnung einzustufen.«

I. Der Kläger und Beschwerdeführer war in der Zeit von Februar 1977 bis September 1978 Angestellter eines Unternehmens, das im Optionshandel tätig war. Im Anstellungsvertrag war vereinbart, daß der Kläger für seine Tätigkeit neben einem monatlichen Grundgehalt von 5.000 DM eine "Provision" von 1/2 v.H. des jeweiligen Monatsumsatzes erhalten solle. Diese als Overhead bezeichnete Provision wurde nach dem monatlichen Cash-Umsatz seines Arbeitgebers berechnet und in besonderen Abrechnungsbelegen festgehalten.

Diese Abrechnungen erfolgten auf maschinenschriftlich vorbereiteten Formularabdrucken. In den Monaten März und April 1977 trug dieses Formular links oben den Firmenstempel des Arbeitgebers. In dem Formulartext, der die Überschrift "Quittung" trägt, bescheinigte der Kläger die in das Formular monatlich (mit Schreibmaschine) eingesetzten Beträge (Nettoprovisionsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer = Gesamtbetrag) erhalten zu haben. Abschließend enthalten beide Abrechnungsbelege an vorgesehener Stelle Datum, Ortsangabe und Unterschrift des Klägers.