BFH - Urteil vom 17.10.1996
V R 63/94
Normen:
FahrlG § 1 Abs. 2 S. 2; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 348
BFHE 181, 240
BStBl II 1997, 188
DB 1997, 209
DStZ 1997, 229
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 17.10.1996 (V R 63/94) - DRsp Nr. 1997/103

BFH, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen V R 63/94

DRsp Nr. 1997/103

»Der Inhaber einer Fahrschule kann Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen.«

Normenkette:

FahrlG § 1 Abs. 2 S. 2; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Fahrschule. In den Streitjahren 1984 bis 1987 zog sie aus Rechnungen von sog. Fremdfahrlehrern Vorsteuerbeträge ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1987 nicht zu. Das FA war der Auffassung, die bezeichneten Fahrlehrer seien als Arbeitnehmer der Klägerin tätig gewesen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage führte zur antragsgemäßen Änderung der angefochtenen Steuerbescheide.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 349 veröffentlicht worden ist, beurteilte die Fahrlehrer nach einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse als Unternehmer. Sie seien nicht als Arbeitnehmer in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen, hätten ein eigenes Unternehmerrisiko getragen und seien deshalb für die Klägerin als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen tätig geworden.